Eingangs ist mir wichtig, Folgendes zu betonen: Sollte es sich
um eine akute Gefahrenlage handeln, ist es sinnvoll, direkt
den Notruf der Polizei (☎ 133) zu verständigen.
Wenn ein Opfer zur Polizei geht, um eine Anzeige bzw. eine
Vernehmung zu machen, kann eine Vertrauensperson mitkommen.
Das kann zum Beispiel ein:e Freund:in oder ein
Familienmitglied sein. Sollten Sie bereits zuvor mit einer
Prozessbegleitungseinrichtung in Kontakt gewesen sein, kann
Sie auch die psychosoziale Prozessbegleiterin zum Termin als
Vertrauensperson begleiten.
Gemeinsam können wir weiters besprechen, ob es sinnvoll ist,
dass ich als Opferanwältin mit zur Vernehmung gehe.
In diesem Fall kann ein Termin bei der Polizei zur
Anzeigenerstattung vereinbart werden und vorab bereits bekannt
gegeben werden, dass Sie Unterstützung durch eine:n Dolmetsch
benötigen.
Als Opfer einer Straftat sind Sie Zeuge:in. Daher werden Sie
vermutlich auch eine Ladung zur Verhandlung erhalten haben.
Zumeist ist es notwendig, dass Sie vor Gericht nochmals
erzählen, was passiert ist.
Bei einem gemeinsamen Termin im Vorfeld besprechen wir Ihre
Rechte als Opfer und den Ablauf einer Verhandlung in aller
Ruhe.
Eine Vergewaltigung und jeder sexualisierte Übergriff ist eine
Belastung für die betroffenen Opfer. Als Opfer hat man die
Möglichkeit, sich auch als Privatbeteiligte:r mit seinen
zivilrechtlichen Ansprüchen dem Verfahren anzuschließen.
Wir besprechen natürlich vorab, welche Ansprüche geltend
gemacht werden können, welche Unterlagen dafür vorgelegt
werden sollten und wie es mit der Höhe von Schmerzengeld- und
Schadenersatzansprüchen aussieht. Darüber hinaus kann auch
erörtert werden, ob Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz
(VOG) bestehen.